Änderungen über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus

Die Sportausübung auf und in öffentlichen Sportanlagen ist zulässig , wenn …

  1. diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,
  2. ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person ,die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,
  3. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, durchgeführt werden,
  4. Beim Zutritt zur Sportanlage Warteschlagen vermieden werden.

Abweichen von Satz 1 Nr. 1 und 2 ist die Sportausübung auch zulässig, wenn sie in festen Gruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt. In diesem Fall ist sicher zu stellen, das der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer jeder an der Sportausübung beteiligten Person sowie der Beginn und das Ende der Sportausübung dokumentiert werden, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Die Dokumentation ist für die Dauer von 3 Wochen nach Ende der Sportausübung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Spätestens einen Monat nach der Sportausübung sind die Daten der betreffenden Person zu löschen.