Satzung

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 25.03.2011.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

  1. Der am 15. Februar 1951 entstandene Verein — aus dem Turn- und Sportverein Holle und dem Sportverein Blau-Weiß Grasdorf — führt den Namen „Turn und Sportverein Holle-Grasdorf e. V.“.
    Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Holle.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind Rot — Weiß — Blau.

§ 2 Zweck und Grundsätze

  1. Der Verein betreibt und fördert den Breiten-, Wettkampf- und Leistungssport, Reha- und Gesundheitssport, sportliche Freizeitgestaltung für alle Altersgruppen, Jugendpflege und internationale Begegnungen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
    Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
    Sie haben gegenüber dem Verein Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 70 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt.
    Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.
    Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsfreiheit erteilt ist.
  3. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Recht zu, Einspruch zu erheben, über den der Ehrenrat und endgültig die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
  4. In dem Aufnahmeantrag ist anzugeben, in welcher Abteilung des Vereins der Antragsteller sich hauptsächlich zu betätigen wünscht.
    Betätigung in mehreren Abteilungen ist jedoch möglich.
  5. Die Aufnahme erfolgt, wenn der Vorstand innerhalb eines Monats, gerechnet vom Zeitpunkt des Eingangs des Aufnahmeantrages beim Vorstand, die Aufnahme nicht abgelehnt hat.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
    Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Quartalsende zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
      oder
    • wegen groben unsportlichen Verhaltens.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
    Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
    Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
    Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ehrenrat zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
    Gegen die Entscheidung des Ehrenrates ist eine Beschwerde bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen.
    Diese entscheidet endgültig.
  5. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
    Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
  6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
    Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 5 Beiträge

  1. Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind unaufgefordert halbjährlich oder jährlich im voraus auf das Konto des Vereins zu entrichten, sofern keine Einzugsermächtigung vorliegt.
  3. Die Beitragspflicht beginnt am 1. des Monats, in dem der Aufnahmeantrag gestellt worden ist.
  4. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung, Gebühren vom erweiterten Vorstand festgesetzt.
  5. Mitgliedern, die in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.
    Über Stundungs- oder Erlassanträge entscheidet der Vorstand.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6a Rechte der Mitglieder

  1. Im Rahmen der geltenden Bestimmungen sind alle Mitglieder berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und in allen Gruppen und Abteilungen Sport zu treiben.
  2. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitglieder- und Abteilungsversammlungen, in denen Wahlrecht zum erweiterten Vorstand besteht teilzunehmen.

§ 6b Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
    Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Fairness verpflichtet.
  2. Von den Mitgliedern wird erwartet, an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison bereiterklärt haben.
  3. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§ 7 Haftung

  1. Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e. V. zur Zeit abgeschlossenen Unfall- und Haftpflichtversicherung.

§ 8 Organe und Abteilungen

  1. Organe des Vereins sind:
    a. Die Mitgliederversammlung
    b. Der Vorstand
    c. Der erweiterte Vorstand
    d. Der Ehrenrat
  2. Der Verein gliedert sich in Abteilungen, wobei jeweils nur eine Abteilung je Sportart eingerichtet werden kann.
    Die Einrichtung bzw. Auflösung von Abteilungen bedarf der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
    Die Mitgliederversammlung muss alljährlich einmal im 1. Quartal zur Beschlussfassung einberufen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über
    a. Wahl der Vorstandsmitglieder
    b. Genehmigung des Haushaltsplanes
    c. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
    d. Bestätigung der Abteilungsleiter
    e. Ehrenrat
    f. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    g. Festsetzung von Vereinsbeiträgen für das laufende Geschäftsjahr
    h. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
    i. Satzungsänderung
    j. Die Änderung der Vereinszwecke
    k. Die Auflösung des Vereins
    l. Entscheidung über sonstige Anträge
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
    Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens 6 Wochen mit Terminangabe und 14 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt, unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch öffentlichen Aushang in den vereinseigenen Kästen und Veröffentlichung in der örtlichen Presse erfolgt.
  5. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen.
  6. Die Mitgliederversammlung leitet der/die Vorsitzende oder einer seiner/ihrer Stellvertreter.
  7. Auf Antrag von mindestens 20% der Stimmberechtigten (Stand zu Beginn des Geschäftsjahres) oder auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung außerdem zu weiteren wichtigen Angelegenheiten des Vereins einberufen werden.
  8. Einem Antrag nach § 9 (2j) und (2k) müssen mindestens 4/5 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten zustimmen.
  9. Auf Antrag von mindestens 10 Stimmberechtigten erfolgt die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes geheim.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
    Gefasste Beschlüsse sind gesondert zu protokollieren.
  11. Beschlussfassungen erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit.
  12. Bei Abberufungen und Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
  13. Für die Abteilungsversammlungen, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsleitung gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§ 10 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    A) Geschäftsführendem Vorstand
    a) Vorsitzende/r
    b) stellvertretende/r Vorsitzende/r
    c) stellvertretende/r Vorsitzende/r
    d) Schriftführer/in
    e) Schatzmeister/in
    B) Erweiterter Vorstand
    a) Wart für Öffentlichkeitsarbeit, Presse und Werbung
    b) Platz- und Gerätewart
    c) die Leiter/innen der Abteilungen
    d) Jugendvertreter/in
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    Gewählt werden in den Jahren mit gerader Endzahl die im § 10 Abs. 1A unter a), c) und e) aufgeführten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, in den Jahren mit ungerader Endzahl die im § 10 Abs. 1A unter b) und d) und Abs. 1B unter a) und b).
    Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
  3. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, einer seiner/ihrer Stellvertreter und der/die Schatzmeister/in.
    Je zwei von ihnen, einer davon ist der/die Schatzmeister/in, vertreten den Verein gemeinsam.
  4. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung und der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
  5. Die Aufgabenverteilung regelt der Vorstand intern.
  6. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen.
  7. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen, deren Nichtbefolgung sanktioniert werden kann.
  8. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder bei dauernder Verhinderung von Vorstandsmitgliedern, deren Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch durch geeignete Mitglieder zu besetzen, oder die Aufgaben im Vorstand anders zu verteilen.

§ 11 Vereinsfachausschüsse

  1. Für besondere Aufgaben des Vereins können Fachausschüsse gebildet werden.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer/innen, von denen eine/r maximal einmalig wiedergewählt werden kann.
  2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr bis spätestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
    Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 13 Der Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern.
    Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein.
    Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Aufgaben des Ehrenrates

  1. Der Ehrenrat tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes oder des Vorstandes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurden, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
  2. Er entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist.
    Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4.
  3. Er darf folgende Strafen verhängen:
    a) Verwarnung;
    b) Verweis;
    c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;
    d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monate;
    e) Ausschluss aus dem Verein
    Jede, den Betroffenen belastende, Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 15 Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft

  1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für 25-, 40- und 50-, 60-, 70-jährige Mitgliedschaft.
    Steigerung danach alle 10 Jahre.
  2. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Mitgliedschaft, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das in diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen an die Gemeinde Holle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und zwar nur zur Förderung des Sports.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 2k) beschlossen werden.

Übergangsvorschriften

  1. Diese Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft

Beschlossen und genehmigt durch die Mitgliederversammlung des TuS Holle-Grasdorf e. V. am 25.03.2011.

Der Vorstand

VorsitzendeRoswitha Hoppe
Stellvertretende/r Vorsitzende/r
Stellvertretende/r Vorsitzende/rSimone Pietschmann
Schriftführer/inAngelika Folz
Schatzmeister/inSandra Wassmann